Wissenswertes über die Hundesteuer
Wer in Österreich einen Hund aufnimmt, ist zur Zahlung der Hundeabgabe verpflichtet. Die Hundesteuer – wie man sie umgangssprachlich nennt – regelt das Hundeabgabegesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, ihr Tier bei der Behörde zu melden und eine Hundeabgabe zu entrichten.
In der Steiermark z.B. müssen Hunde ab einem Alter von drei Monaten binnen 4 Wochen beim zuständigen Magistrat oder im ländlichen Raum beim Gemeindeamt angemeldet werden.
Zur Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Impfpass bzw. Nachweis der Chip-Registrierung (in Österreich besteht Chip-Pflicht!)
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (je nach Bundesland)
Die Hundesteuer – wieviel zahle ich?
Während sich vor der Novelle 2013 die Gemeinden aussuchen konnten, wieviel und ob sie etwas von Hundehaltern verlangen, gibt es nun genauere Vorgaben. Jedoch hat jedes Bundesland ein eigenes Hundeabgabegesetz, welches zu beachten ist!
WIEN: Für einen bzw. den ersten Hund darf die Abgabe nicht höher als € 72,67 pro Kalenderjahr sein. Für jeden weiteren Hund darf die Abgabe nicht höher als € 109,00 pro Kalenderjahr sein.
NIEDERÖSTERREICH: Die Abgabe für sogenannte Nutzhunde darf € 6,54 jährlich nicht übersteigen. Die Abgabe für Listenhunde und „auffällige“ Hunde muss mindestens das Zehnfache der Abgabe für Nutzhunde betragen und für alle anderen Hunde mindestens das Doppelte der Abgabe für Nutzhunde.
BURGENLAND: Die Höhe der Abgabe setzt der Gemeinderat fest, Sie darf für sogenannte Nutzhunde nicht weniger als
€ 7,20 und nicht mehr als € 14,50 jährlich betragen, für andere Hunde darf sie nicht weniger als € 14,50 im Jahr betragen.
OBERÖSTERREICH: Die Hundeabgabe wird vom Gemeinderat festgesetzt.
SALZBURG: Keine gesetzliche Regelung.
KÄRNTEN: Die Höhe der Abgabe ist nicht begrenzt.
STEIERMARK: Für einen bzw. den ersten Hund darf die Abgabe nicht niedriger als €60,00 und nicht höher als
€100,00 sein. Für jeden weiteren Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Unter bestimmten Umständen ist eine Abgabenbefreiung oder eine Abgabenbegünstigung, aber auch eine Abgabenerhöhung möglich.
TIROL: Die Abgabe kann bis zum Ausmaß von € 45,00 jährlich je Hund ausgeschrieben werden.
VORARLBERG: Keine gesetzliche Regelung.
Die Hundeabgabe ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen bzw. ist in der Regel auf der Website der Gemeinde ersichtlich.
Mehr Informationen zur Haltung, Hundeabgabe und Auflagen (insbesondere bei Listenhunden) in Österreich sowie Links zu den Gesetzestexten erhalten Sie im PDF, welches wir freundlicherweise von Bull Rescue Austria zur Verfügung gestellt bekommen:
Informationen zur Haltung von Hunden nach Bundesländern (PDF)
Wie bekomme ich den Sachkunde-Nachweis?
In der Steiermark müssen Hundehalter, die in den letzten fünf Jahren nicht nachweislich (!) einen Hund auf sich gemeldet hatten, den Hundekunde-Nachweis absolvieren. Ausnahmen wären zB. Absolventen der Veterinärmedizin oder tierschutzqualifizierte Trainer.
Für diesen Nachweis besucht man einen ca. 4 stündigen Vortrag zur Haltung und Pflege von Hunden sowie zu deren Verhalten, Erziehung, Gefahrenquellen und rechtliche Rahmenbedingungen. Der vortragende Amtstierarzt händigt einem im Anschluss vor Ort den Hundekunde-Nachweis aus, welchen man der Gemeinde vorlegt. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 40,00. Die Termine für den Hundekunde-Nachweis kann man online auf der Seite der Bezirkshauptmannschaft erfahren.
Nicht alle Bundesländer verlangen einen Nachweis darüber, ob man mit Hunden vertraut ist.
In Wien beispielsweise benötigt man – zumindest zur Haltung von Listenhunden – einen Hundeführerschein, in Niederösterreich verlangt man für “auffällige” Hunde den NÖ-Sachkundenachweis. Auch in Oberösterreich und Salzburg muß man je nach Hunderasse einen Sachkundenachweis vorlegen können.
Abgabenbefreiung & Begünstigungen
Manche Hunde – sogenannte Nutzhunde – sind von der Hundesteuer gänzlich befreit. Darunter fallen
- Diensthunde, z.B. polizeilich geführte Hunde oder Hunde im Wachdienst
- Jagdhunde, sofern jagdlich ausgebildet und geführt
- Speziell ausgebildete Hunde wie Blindenhunde, Diabetikerhunde o.ä.
- Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen
Begünstigungen können (!) gewährt werden, wenn
- der Halter eingetragener Züchter im Österreichischen Zucht Hundebuch des Öst. Kynologenverband ist (hier gibt es genaue & strenge Vorgaben)
- der Hundehalter eine Begleithundeprüfung oder eine gleichwertige oder höherwertige Prüfung mit dem Hund ablegt.
- der Hund als Wachhund gilt. Dieser Fall trifft zu, wenn das bewohnte Gebäude, in welchem der Hund gemeldet ist, mehr als 50 Meter vom nächstbewohnten Gebäude entfernt liegt. Der Begriff Wachhund hat somit weder etwas mit Rasse noch Ausbildung des Hundes zu tun!
Wichtige Informationen zur Begleithunde Prüfung
Mit der Novelle 2013 wurde ebenfalls festgelegt, dass bei der Absolvierung einer Begleithundeprüfung (auch BH-Prüfung genannt) ein tierschutzqualifizierter Trainer involviert sein muß. Ob dieser lediglich seine Unterschrift leistet und bei der Prüfung anwesend ist oder den gesamten Kurs begleitet, ist indes nicht festgelegt.
Vor 2013 war die Prüfungsordnung des ÖKV ein Richtmaß. Der ÖKV ist der Österreichische Kynologenverband, dem viele Hundeschulen angehören. Die Prüfungsordnung sagt nichts anderes aus, als was der Hund bei der Prüfung leisten muß (Sitz, Ablegen, Fuß, etc.).
Heute muß nicht zwingend eine BH-Prüfung lt. dieser Prüfungsordnung abgelegt werden. Es gelten auch gleichwertige Kurse wie z.B. sogenannte Alltagskurse. Entscheidend ist, dass der Hundehalter lernt, seinen Hund zu führen. Wenn Behörden höherwertige Prüfungen wie z.B. die BgH1 verlangt, ist dies nicht zulässig.
Eine Liste aller tierschutzqualifizierten Trainer finden Sie auf der Seite der Vedmed Universität Wien.
Danke an dieser Stelle an Renate Ploder vom Wedelwerk.
Renate ist tierschutzqualifizierte Hunde-Trainerin aus Graz und hat in einem Video das Thema Hundesteuer kürzlich zusammengefasst und mich so zu diesem Beitrag animiert.